Formale Voraussetzungen für die Eintragung einer nationalen Marke

Die formalen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke sind in den §§ 32 ff. MarkenG und in der Markenverordnung (MarkenV) geregelt.

Die Eintragung einer Marke in das bei dem Deutschen Patentamt geführte Markenregister bedarf zunächst eines entsprechenden Antrags. Dieser Antrag kann von jeder natürlichen oder juristischen Person wie auch von jeder rechtsfähigen Personengesellschaft gestellt werden, § 5 Abs. 1 MarkenV.

Die Anmeldung muss zwingend Angaben zur Feststellung der Identität des Markenanmelders enthalten, die zur Anmeldung gestellte Marke wiedergeben und

ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung beantragt wird, § 32 Abs. 2 MarkenG. Fehlt auch nur eine dieser drei Mindestvoraussetzungen für einen Markenantrag, so liegt im Rechtssinn kein Antrag vor.

Die angemeldete Marke ist im Antrag zu definieren

Wortlaut, Bild oder sonstige Erscheinungsform des zu schützenden Zeichens sind in dem Antrag auf Erteilung einer Marke hinreichend genau darzustellen.

Der Anmelder muss weiter gegenüber dem Deutschen Patentamt zwingend klären, welche Markenform er beantragt. Er hat also anzugeben, ob seine Marke als Wortmarke, als Bildmarke, als dreidimensionale Marke, als so genannte Kennfadenmarke, als Hörmarke oder in sonstiger Markenform eingetragen werden soll.

In welcher Klasse soll die Marke angemeldet werden?

Bevor man eine Marke anmeldet, muss man sich also Gedanken darüber machen, in welcher Klasse von Waren und Dienstleistungen er seine Marke eingetragen wissen will. Die Klassifizierung richtet sich dabei nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen, § 19 MarkenV.

Die Entscheidung, in wie viele Klassen der Anmelder seine Marke eintragen lässt, obliegt ihm alleine. Beansprucht man mehr als drei Klassen, wirkt sich dies allerdings durch einen erhöhten Gebührensatz aus.

Neben diesen gebührentechnischen Auswirkungen besteht hinsichtlich der mit der Markenanmeldung beanspruchten Klasse noch eine weitere rechtliche Klippe. Wenngleich im Gesetz nirgendwo erwähnt fordert die Rechtsprechung, dass der Markenanmelder für die von ihm beantragte Marke zumindest einen generellen Benutzungswillen dahingehend hat, die Marke als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr selbst zu benutzen oder sie der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung – zuzuführen (BGH, Urteil vom 23. 11. 2000 - I ZR 93/98).

Fehlt dieser zumindest abstrakte Benutzungswillen, so kann die Eintragung einer Marke im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein und der Geltendmachung von Schutzansprüchen entgegenstehen.

Vollständiger Antrag begründet Anmeldetag

Hat man die Mindestanforderungen für einen Antrag auf Eintragung einer Marke nach § 32 Abs. 2 MarkenG erfüllt und seinen Antrag beim Deutschen Patentamt abgegeben, dann begründet dieser Vorgang den so genannten Anmeldetag nach § 33 MarkenG. Dieser Anmeldetag ist insoweit relevant, als er bei Konflikten zwischen mehreren Marken darüber entscheidet, welche Marke als die zeitlich zuerst angemeldete über die besseren Rechte verfügt, § 6 MarkenG.

Gebühren für Markenanmeldung

Schließlich sind für die Anmeldung der Eintragung einer Marke Gebühren zu bezahlen. Bei einem Antrag mit einer Marke für bis zu drei Schutzklassen ist eine gebühr in Höhe von 300 Euro zu bezahlen, bei einer online-Anmeldung sind es 10 Euro weniger. Will man mehr als nur drei Schutzklassen für seine Marke beanspruchen, dann fällt für jede zusätzliche Schutzklasse eine weitere Gebühr in Höhe von 100 Euro an.