Verschiedene Wege auf dem Weg zum Markenschutz

Eine Marke kann auf verschiedenen Wegen entstehen.

Marke durch nationale Registrierung beim DPMA

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht eine Marke durch die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patentamt geführte Markenregister. Der Schutzbereich einer solchen nationalen Marke erstreckt sich nur auf Deutschland.

Marke kraft Verkehrsgeltung

Neben dieser, mit Abstand am häufigsten Art der Markenbegründung durch Eintragung in das Markenregister, kann eine Marke auch nach § 4 Nr. 2 MarkenG durch die Benutzung eines bestimmten Zeichen entstehen, wenn das Zeichen als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Markenschutz durch internationale Registrierung

In Zeiten einer ungehemmten Globalisierung der Wirtschaft ist es für Unternehmen essentiell, dass der Schutz einer Marke nicht nur für das Gebiet eines einzigen Nationalstaates gewährleistet ist. Weltweit arbeitende Unternehmen sind vielmehr auf grenzübergreifenden Markenschutz angewiesen.

Diesem Bedürfnis sind diverse Staaten bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts nachgekommen und haben in diversen zwischenstaatlichen Übereinkommen die Möglichkeit eines internationalen Markenschutzes geschaffen. Die wichtigsten internationalen Verträge, die sich mit dem grenzübergreifenden Markenschutz beschäftigen, sind das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) und das Protokoll zum MMA (PMMA) und die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ).

Beide Abkommen ermöglichen es in Deutschland ansässigen Unternehmen über das Deutsche Patentamt bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) in Genf eine internationale Marke zu beantragen. Die internationale Marke wird bei der WIPO in einem eigenen Register geführt. In dem Antrag bei der WIPO ist klarzustellen, auf welche Länder sich der internationale Markenschutz erstrecken soll. Durch einen Antrag bei der WIPO auf Eintragung einer internationalen Marke mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland wird auch gleichzeitig Schutz der Marke in Deutschland hergestellt, § 112 MarkenG.

Die internationale Registrierung der Marke wird durch die WIPO den jeweils betroffenen nationalen Behörden angezeigt. Diese haben dann für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit, den Markenschutz für ihren nationalen Zuständigkeitsbereich zu versagen. Der betroffene Markenanmelder kann sich nach einer solchen Nachricht mit der fraglichen nationalen Behörde ins Benehmen setzen, um den beantragten Markenschutz doch noch durchzusetzen.

Markenschutz durch Gemeinschaftsmarke

Neben der Beantragung einer nationalen Marke beim DPMA und der Beantragung einer internationalen Marke bei der WIPO besteht für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft noch die Möglichkeit, eine so genannte Gemeinschaftsmarke zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist (auch online) an das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), kurz HABM, im spanischen Alicante zu richten.

Mit Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erhält der Antragsteller für sämtliche Mitgliedstaaten der EU einen einheitlichen Markenschutz nach Maßgabe der EU-Verordnung 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV).