Welche Zeichen können nie als Marke eingetragen werden?

Marken sollen die Wiedererkennbarkeit eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung fördern. Jedes Unternehmen, das in die Entwicklung einer Marke und in entsprechende werbliche Maßnahmen unter Umständen viel Geld investiert hat, will die Früchte dieser Anstrengungen gegen unlautere Ausbeutungsversuche der Konkurrenz schützen. Auch Kunden profitieren von geschützten Marken, können sie doch in der Regel davon ausgehen, unter einer bestimmten Marke eine bestimmte Produktqualität und – oft nicht weniger erheblich – ein bestimmtes mit der Marke verbundenes Image einzukaufen.

Wort- oder Bildzeichen können allerdings nicht uneingeschränkt Markenschutz in Anspruch nehmen. Soweit ein Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist oder für eine Marke ein Freihaltebedürfnis besteht, wird der Markenschutz regelmäßig versagt.

Über diese beiden großen Eintragungshindernisse hinaus sieht § 8 Abs. 2 MarkenG weitere so genannte absolute Schutzhindernisse vor.

Absolute Schutzhindernisse

So können Marken nicht eingetragen werden,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

Ebenso wie bei dem Eintragungshindernis in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht es hier um beschreibende Angaben, die „üblich“ sind und für die aus diesem Grund ein Freihaltebedürfnis besteht. Die Üblichkeit des angemeldeten Begriffs muss sich dabei konkret auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen werden soll.

Allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die jeweils in Frage stehenden Waren sollen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen werden.

Hingegen kommt die Versagung der Eintragung einer Marke für nur verkehrsübliche Wörter oder Begriffe, die mit den in Frage stehenden Waren im Sinne einer Bezeichnung nichts zu tun haben, nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. 7. 1999 - I ZB 16/97).

die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

Soweit eine Marke geeignet ist, die beteiligten Verkehrskreise über Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen, ist eine Eintragung nicht möglich.

Die mit der Marke verbundene inhaltliche Aussage muss zum einen inhaltlich unrichtig sein und darüber hinaus geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise zu täuschen.

Gerade als Marke einzutragende geographische Herkunftsangaben müssen für die jeweiligen Produkte der Wahrheit entsprechen und dürfen im Rechtsverkehr keinen – falschen – Eindruck eines bestimmten regionalen Bezuges eines Produktes hervorrufen.

Die Eintragung einer Marke wird allerdings nur versagt, wenn die Eignung zur Täuschung ersichtlich ist, § 37 Abs. 3 MarkenG.

die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie „das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet ist, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirkt, und nicht mehr nur geschmacklos ist“ (BPatG, Beschluss vom 14.09.2011, 26 W (pat) 502/11).

Wann eine Marke eine derart verstörende Wirkung erzeugt, ist nach der Auffassung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Entscheidend ist dabei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht (BPatG, a.a.O.)

So ist zum Beispiel die Marke „Schlüpferstürmer“ oder „Busengrapscher“ für einen Likör ebenso latent frauenfeindlich wie sittenwidrig und daher die Eintragung dieser Marken ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 18.05.1995, I ZR 91/93).

die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

Hoheitszeichen können nie als Marke eingetragen werden, wobei nicht nur inländische Hoheitszeichen, sondern auch solche aus dem Ausland unter die Verbotsnorm fallen.

So wird zum Beispiel der Antrag auf Eintragung der amerikanischen Bundesflagge als Bildmarke bereits in einem sehr frühen Stadium zurück gewiesen werden.

die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

Nach dieser Vorschrift sind zum Beispiel amtliche Stempelzeichen zur Angabe des Feingehaltes auf Gold- oder Silberwaren von der Anmeldung als Marke ebenso ausgeschlossen wie die Prüf- und Gewährzeichen für Butter und Milchpulver im Königreich der Niederlande.

Geschützt sind demnach nicht nur nationale, sondern auch zahlreiche internationale Zeichen.

die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

Soweit im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dürfen auch Zeichen zwischenstaatlicher Organisationen, wie z.B. die Flagge der UNO, in Deutschland nicht als Marke eingetragen werden.

deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder

Auch gesetzwidrige Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen. Diese gesetzlichen Verbote ergeben sich dabei regelmäßig aus Vorschriften außerhalb des Markengesetzes. So enthält zum Beispiel das Weingesetz zahlreiche Bestimmungen, die Vorgaben zu regionalen Herkunftsfragen oder auch zur bestimmten Qualität eines Weins enthalten. Die Eintragung einer Marke als „Landwein“ unterliegt daher beispielsweise ebenso strengen Kriterien nach den Vorschriften des Weingesetzes wie geografische Bezeichnungen der Herkunft eines Weins.

die bösgläubig angemeldet worden sind.

Marken, die in der Absicht angemeldet werden, einen Konkurrenten zu behindern, werden nicht eingetragen oder müssen nach erfolgter Eintragung gegebenenfalls gelöscht werden. Ob bei einer Markenanmeldung solche bösen Absichten im Spiel sind, muss immer anhand einer umfassenden Abwägung festgestellt werden, die sowohl die Interessen des Anmelders der Marke als auch die Interessen seiner Wettbewerber zu berücksichtigen hat.