Verjährung von Ansprüchen nach einer Markenverletzung

Das Markengesetz kennt für markenrechtliche Ansprüche keine eigene Verjährungsvorschrift, sondern verweist in § 20 MarkenG für die Verjährung auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften in §§ 194 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach verjähren markenrechtliche Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Drei-Jahres-Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Markeninhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Rechtsverletzters Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Anspruch gilt im Rechtssinn dann als entstanden, wenn er vor Gericht geltend gemacht werden kann, also alle Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

Beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es für den Beginn der Drei-Jahres-Frist nach § 199 Abs. 5 BGB nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern auf die Zuwiderhandlung durch den Rechtsverletzer an.

Ist die Verjährung abgelaufen, dann erlischt der Anspruch des Markeninhabers nicht. Der Anspruchsgegner kann sich jedoch auf den Tatbestand der Verjährung berufen und die Erfüllung eines – an sich bestehenden – Anspruchs berechtigterweise verweigern. Eine trotz eingetretener Verjährung erhobene Klage wird kostenpflichtig abgewiesen, wenn sich der Beklagte auf die Verjährung beruft.

Verwirkung von Ansprüchen

Nicht mit der Verjährung zu verwechseln ist die Verwirkung von Ansprüchen. Ein Anspruch kann der Verwirkung unterliegen und damit nicht mehr durchsetzbar sein, wenn der Rechteinhaber einer – an sich markenrechtswidrigen – Nutzung seiner Marke über einen längeren Zeitraum zugesehen hat, ohne hiergegen einzuschreiten.

Für einen Teilbereich des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist der Tatbestand der Verwirkung in § 20 MarkenG gesetzlich normiert. Danach kann der Markeninhaber die Benutzung einer (auch verletzenden) zeitlich jüngeren Marke nicht untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat.

Anwältin für Markenrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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