Verwendung von identischen Zeichen

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

Um zu einer Verletzung durch die Verwendung einer identischen Marke zu gelangen, muss demnach zum einen das verwendete Zeichen mit der geschützten Marke identisch sein und zum anderen muss auch die Art der Produkte, die unter dem identischen Zeichen vertrieben oder angeboten werden, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sein, für die der Markenschutz im Einzelfall beantragt wurde bzw. für die eine Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Für den aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG resultierenden Identitätsschutz einer Marke ist es ohne Belang, ob durch die Nutzung der Marke eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Alleine die Nutzung einer identischen, aber fremden und geschützten Marke im geschäftlichen Verkehr begründet Ansprüche des Markeninhabers.

Der klassische Fall der Verwendung einer identischen Marke sind die sattsam bekannten Fälle von Produktpiraterie. Insbesondere mit viel Aufwand und Geld im Markt lancierte Luxusprodukte werden gerne von Nachahmern und Kopisten gefälscht und zu einem Bruchteil des gewöhnlichen Marktpreises angeboten.

Wer also mit Kopien von Rolex-Uhren, Prada-Taschen oder Adidas-Trikots den Markt erobern will, muss sich sehr kurzfristig auf – markenrechtlichen – Ärger einstellen.

Der – nicht erlaubten – Verwendung einer geschützten Marke steht es im Übrigen gleich, wenn offen gelegt wird, dass es sich bei der fraglichen Ware um eine Kopie des markengeschützten Originalproduktes handelt (BGH, Urteil vom 11. 3. 2004 - I ZR 304/01).

Die Nutzung einer identischen Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass die geschützte Marke ohne jede Änderung und ohne Hinzufügen zusätzlicher Elemente gebraucht wird. Sind spürbare Unterschiede des benutzten Zeichens zu der geschützten Marke vorhanden, dann schließt dies den Tatbestand der identischen Markenverletzung aus. Freilich kann in diesen Fällen noch der Tatbestand der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sein.

Eine unzulässige Benutzung einer geschützten Marke im geschäftlichen Verkehr liegt auch schon dann vor, wenn im Quelltext von Internetseiten geschützte Wortmarken der Konkurrenz aufgenommen werden, um auf diesem Weg Internutzer auf die eigene Internetseite zu führen (BGH, Urteil vom 18. 5. 2006 - I ZR 183/03).