Anspruch auf Schadensersatz

Neben einem Anspruch auf Unterlassen einer Markenverletzung kann der Inhaber der Markenrechte bei einer eingetretenen Markenverletzung auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer geltend machen. Für die Verletzung seiner Rechte kann der Inhaber der Marke also eine finanzielle Kompensation fordern.

Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ist der Anspruch auf Schadensersatz jedoch verschuldensabhängig. Die Markenverletzung muss also vorsätzlich oder zumindest leicht fahrlässig begangen worden sein. Fahrlässig handelt, wer bei der Markenverletzung die im Verkehr erforderlich Sorgfalt nicht in ausreichendem Maß beachtet.

Dabei werden von der Rechtsprechung an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. So ist ein etwaiger Rechtsirrtum des Markenverletzers nach BGH nur dann entschuldigt, wenn „der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss“ (BGH, Urteil vom 18.12.2008, I ZR 63/06).

Höhe des Schadensersatzes

Nach § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Markenverletzung nicht eingetreten wäre. Welcher (bezifferbare) Schaden mit einer Markenverletzung einhergegangen ist, ist für den Inhaber der Marke aber oft kaum feststellbar.

Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz dem Markeninhaber in § 14 Abs. 6 MarkenG die Möglichkeit, den ihm entstandenen Schaden nicht nur konkret zu bemessen und einzufordern. Er kann seinen Schaden nach freier Wahl auch im Wege einer so genannten Lizenzanalogie berechnen oder aber er kann zum Ausgleich des erlittenen Schadens auch denjenigen Betrag vom Rechtsverletzer herausfordern, den dieser mit der unerlaubten Markennutzung als Gewinn erzielt hat.

Dem Markeninhaber stehen also wahlweise drei verschiedene Berechnungsarten für seinen Schadensersatzanspruch zur Verfügung.

Auskunftsanspruch des Markeninhabers

Um seinen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsverletzer – gerade auf Basis der Lizenzanalogie oder auf Grundlage der Herausgabe des Verletztergewinns – beziffern zu können, stehen dem Markeninhaber ergänzend Auskunftsansprüche gegen den Verletzer zu. Der Verletzer muss dem Markeninhaber also insbesondere offenbaren, welche Umsätze und welchen Gewinn er im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung erzielt hat.

Weiter kann der Markeninhaber vom Rechtsverletzer nach § 19b MarkenG zur Sicherung seines Schadensersatzanspruchs auch die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen verlangen.

Anwältin für Markenrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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