Anspruch auf Löschung, Rückruf, Vernichtung und Urteilsveröffentlichung

Neben dem Anspruch auf Unterlassung einer Markenverletzung und einem bei Verschulden bestehenden Anspruch auf Ersatz des durch die Markenverletzung verursachten Schadens stehen dem Markeninhaber unter Umständen noch weitere Ansprüche gegen den Markenrechtsverletzer zu.

Anspruch auf Löschung

So kann der Markeninhaber vom Rechtsverletzer unter Umständen die Löschung eines die Marke verletzenden Firmennamens aus dem Handelsregister oder die Löschung einer die Marke verletzenden Domain verlangen. Im Zweifel kann der Markeninhaber also nicht nur die Unterlassung einer Störung, sondern darüber hinaus verlangen, dass die Auswirkungen der Markenverletzung vom Verletzter durch aktives Tun abgestellt werden.

Anspruch auf Rückruf und Vernichtung

Eine besondere gesetzliche Ausprägung dieses Beseitigungsanspruchs ist in dem in § 18 MarkenG normierten Vernichtungs- und Rückrufsanspruch zu sehen. Danach kann der Markeninhaber vom Rechtsverletzer unter Umständen verlangen, dass Produkte, die das Markenrecht verletzten, zurückgerufen und durch Vernichtung endgültig aus dem Verkehr gezogen werden.

Diese besonders drastischen Ansprüche stehen freilich nach § 18 Abs. 3 MarkenG unter dem Vorbehalt, dass ihre Geltendmachung verhältnismäßig sein muss. Das Gesetz ordnet hier ausdrücklich an, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Anspruchs auf Rückruf und Vernichtung auch die Interessen Dritter, und damit auch die Interessen des Verletzers selber, zu berücksichtigen sind.

Eine Vernichtung von hergestellten Waren kann immer nur das letzte Mittel sein und fällt aus, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Markenverletzung begegnet werden kann. So kommt unter Umständen anstatt der Vernichtung von Waren die Überlassung der Produkte an eine gemeinnützige Institution in Frage.

Anspruch auf Bekanntmachung eines stattgebenden Urteils

Hat der Markeninhaber einen Anspruch aus dem Markengesetz erfolgreich gegen einen Markenrechtsverletzter vor Gericht geltend gemacht, dann kann ihm im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten des Rechtsverletzers öffentlich bekannt zu machen.

Eine solche Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Rechtsverletzers setzt ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Markeninhabers voraus. Je gravierender die Markenrechtsverletzung war, desto eher wird man ein solches berechtigtes Interesse bejahen können.

Wo und wie das stattgebende Urteil auf Kosten des Verletzers veröffentlicht werden darf, bestimmt das Gericht.