Das Freihaltebedürfnis bei der Markenanmeldung

Marken sollen auf der einen Seite dem Markenanmelder dazu dienen, seine Produkte exklusiv unter der eingetragenen Marke vertreiben zu können. Kunden kennen die Marke, vertrauen ihr und richten ihre Kaufentscheidung nach der Marke aus.

Eine Marke gewährt dem Markeninhaber auch Abwehr- und Schutzrechte. Er muss es nicht hinnehmen, dass Konkurrenten unter seiner oder auch nur einer ähnlichen Marke ebenfalls Produkte zum Verkauf anbieten und so seinen guten Ruf ausbeuten.

In Anbetracht dieser weit reichenden Rechte eines Markeninhabers liegt es auf der Hand, dass es bei der Anmeldung einer Marke im Interesse eines funktionierenden Marktes und der Allgemeinheit Grenzen geben muss. Soweit ein Begriff, ein Wort oder ein Zeichen auch von anderen Markteilnehmern essentiell benötigt wird, um ein Produkt zu beschreiben, dann kann man die Monopolisierung dieses Begriffs auf nur einen Markeninhaber nicht zulassen.

Nach § 8 Abs. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind vor diesem Hintergrund Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Man spricht bei diesen merkmalsbeschreibenden Angaben auch von einem Freihaltebedürfnis. Jedermann, der den Begriff zur Beschreibung seiner Ware oder Dienstleistung benötigt, soll ihn grundsätzlich auch benutzen dürfen.

Eine Markenanmeldung für ein Zeichen oder Angaben, für die ein solches Freihaltebedürfnis besteht, ist ausgeschlossen.

Dies musste sich zum Beispiel die Fifa als Besitzer der Marke „WM 2006“ im Jahr 2006 vom Bundesgerichtshof sagen lassen (BGH, Beschluss vom 27.04.2006, I ZB 97/05). Diese Marke war von der Fifa im Jahr 2003 unter anderem für folgende Waren vom Deutschen Patentamt eingetragen worden: Kosmetika, Schmiermittel, elektrische Dosenöffner, Faxgeräte, Säuglingsflaschen, Uniformverleih und Toilettenpapier.

Gegen diese Eintragung wurde Widerspruch erhoben und die Löschung der Marke beantragt. Diesem Löschungsantrag gab der BGH schließlich unter anderem mit Hinweis auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis an dem beschreibenden Begriff „ WM 2006“ statt. Der Begriff "WM 2006" diene dazu, so der BGH, einen internationalen Wettkampf im Jahr 2006 zu bezeichnen und der Verkehr fasse diese Bezeichnung als eine beschreibende Angabe dieses Großereignisses auf. „WM 2006“ müsse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden, damit diese sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (BGH, a.a.O.).

Ob für einen beschreibenden Begriff ein Freihaltebedürfnis besteht, entscheiden die Gerichte im Streitfall nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise. Dabei kann es ausreichend sein, wenn lediglich Fachleute und nicht die breite Masse eine Angabe als beschreibend versteht. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass eine große Anzahl von Konkurrenzunternehmen ebenfalls ein Interesse an der beschreibenden Angabe hat.

Beschreibende Marke kraft Verkehrsdurchsetzung

Ebenso wie bei der fehlenden Unterscheidungskraft einer Marke nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG kann auch eine rein beschreibende Marke eintragungsfähig sein, wenn sich die Marke schon vor ihrer Eintragung in das Markenregister durch ihre Benutzung im Verkehr für bestimmte Waren oder Dienstleitungen durchgesetzt hat.

Bei der Frage, ob sich eine Marke für bestimmte Produkte bereits durchgesetzt hat, muss nach der Rechtsprechung „der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt“ werden (EuGH, Urteil vom 4. 5. 1999 - C-108/97).

Auch repräsentative Umfragen werden hier von Gerichten als Beweismittel zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer beschreibenden Marke anerkannt.

Erlaubter Gebrauch einer auch beschreibenden Marke durch Konkurrenten

Ist eine (auch) beschreibende Marke eingetragen worden und besteht damit dem Grunde nach Markenschutz, dann ist nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausnahmsweise ein Benutzungsrecht für Konkurrenzunternehmen gegeben, wenn für Beschreibungen eines bestimmten Produktmerkmals des Konkurrenzunternehmens auf den durch die Marke geschützten Begriff zurückgegriffen werden muss.