Was ist eine Marke?

Nahezu jedermann wird für sich in Anspruch nehmen zu wissen, was eine Marke ist. Die Flut von Werbebotschaften, die tagtäglich über einem zusammenbricht, soll ja auch bevorzugt dafür sorgen, dass „Marken“ transportiert werden. Jeder Werbetreibende will dem Endabnehmer seiner Produkte unter seinem Markennamen ein besonders sportliches Auto, ein besonders süffiges Bier oder einen besonders gründlichen Küchenreiniger verkaufen.

Mit dem Begriff der Marke verbindet man daher im Normalfall notorisch bekannte Produkte, die meist mit enormen werblichem Aufwand in den Markt gebracht wurden.

Eine Definition des Begriffs einer Marke ist damit aber noch nicht vorgenommen. Und auch im Markengesetz findet sich keine abschließende Definition des Markenbegriffs. Immerhin enthält aber § 3 Abs. 1 MarkenG einige wichtige Charakteristika einer Marke. Dort ist nämlich nachzulesen, dass Marken offenbar „Zeichen“ sind, die dazu dienen, „Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

Wort- und Bildmarken

Dabei wird in § 3 Abs. 1 MarkenG gleichzeitig klargestellt, dass einem diese (Marken-) Zeichen, mit denen ein Unternehmen seine Produkte von der Konkurrenz abgrenzen kann, in diversen Formen begegnen können. So können Marken nur aus Worten oder einzelnen Buchstaben oder Zahlen bestehen, eine Marke kann aber auch nur aus einem Bild, einer dreidimensionalen Gestaltung, aus einer bestimmten Farbe und sogar aus einem nicht visuell wahrnehmbaren Hörzeichen gebildet werden.

Marke muss unterscheidungskräftig sein

Zentrales Kriterium für eine Marke ist, dass sie geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen, die unter der Marke vertrieben werden, zu individualisieren. Markenschutz kann nur für sich in Anspruch nehmen, wer für seine Waren ein Zeichen benutzt, dass ihn von seinen Mitbewerbern abhebt und unterscheidet. So wird es derzeit beispielsweise keinen Autohersteller geben, der für sich in Anspruch nehmen kann, alleine durch die Abbildung eines Kreises als Kennzeichen seine Fahrzeuge von denen anderer Hersteller unterscheidbar zu machen. Wird aber nicht nur ein Kreis, sondern vier Kreise überlappend dargestellt, dann werden einem bereits Sechsjährige erläutern können, welcher PKW-Hersteller sich hinter dieser Marke verbirgt. Ein Zeichen, das nicht unterscheidungskräftig ist, kann nie als Marke fungieren.

Abgrenzung zu schutzfähigen geschäftlichen Bezeichnungen

Während eine Marke der Individualisierung von bestimmten Waren oder Dienstleistungen dient, kennt das Markengesetz weitere geschützte Kennzeichen. Nach § 1 MarkenG werden durch das Markengesetz neben Marken auch so genannte geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt.

Als geschäftliche Bezeichnungen sind nach § 5 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

Geschützte Unternehmenskennzeichen

Mit einem Unternehmenskennzeichen wird – im Gegensatz zur Marke – ein bestimmter Name oder eine Firma im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) eines Unternehmens geschützt. Sobald ein bestimmtes Unternehmenskennzeichen von einem Unternehmen benutzt wird, kann, soweit das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist, Kennzeichenschutz entstehen.

Marken – als Zeichen für Waren und Dienstleistungen – und Unternehmenskennzeichen – als Zeichen für Namen oder Firmen – können sich im Einzelfall natürlich auch überschneiden. So sind z.B. unter dem Zeichen „BMW“ sowohl Produkte als Marke geschützt, als auch kann sich der Münchener Autobauer auf „BMW“ als geschütztes Unternehmenskennzeichen berufen.

Geschützte Werktitel

Neben Marken und Unternehmenskennzeichen können auch so genannte Werktitel Schutz vermitteln. Nach der Definition in § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Werktitel dienen nach der Rechtsprechung des BGH alleine „der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten“ (BGH, Urteil vom 13. 10. 2004 - I ZR 181/02). Ein geschützter Werktitel stellt also, anders als eine geschützte Marke, für den Betrachter regelmäßig keinen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Hersteller oder einem bestimmten Herstellerbetrieb her.

Geschützte geographische Herkunftsangaben

Neben Marken und geschäftlichen Bezeichnungen können auch geographische Herkunftsangaben schutzfähig sein, §§ 1 Nr. 3, 126 MarkenG. Wenn ein Unternehmen seine Waren mit deutlichem Hinweis auf einen bestimmten Ort oder eine Gegend am Markt anbietet, dann wird damit dem Konsumenten ein regionaler Bezug der Produkte vermittelt. Ähnlich wie bei einer Marke der Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt wird, verbindet man mit einer geographischen Herkunftsangabe eine bestimmte Herkunft einer Ware. Werden geographische Herkunftsangaben von Herstellern irreführend für Waren verwendet, die nicht aus der fraglichen Region kommen, kann das betroffene Unternehmen auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.