Anspruch des Markeninhabers auf Unterlassung

Liegt eine Markenrechtsverletzung durch den unzulässigen Gebrauch einer geschützten Marke vor, wurde im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen verwendet, dass mit einer geschützten Marke verwechselt werden kann oder wurde eine bekannte Marke unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt, dann steht dem Markeninhaber nach § 14 Abs. 5 MarkenG ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Markenverletzter zu.

Dieser Unterlassungsanspruch dient dem grundlegenden Interesse des Markeninhabers an der Respektierung seiner exklusiven Rechte an seiner Marke. Zukünftige Verletzungen des Markenrechts sollen unterbunden werden.

Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr muss vorliegen

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist, dass bei einer bereits erfolgten Markenverletzung eine Gefahr vorliegt, dass ein weiterer Verstoß gegen das Markenrecht erfolgen wird. Eine solche Wiederholungsgefahr wird aber von den Gerichten bei auch nur einmaligem unzulässigem Gebrauch einer Marke vermutet (BGH, Urteil vom 30. 4. 2009 - I ZR 42/07).

Liegt noch keine Markenverletzung vor, droht jedoch eine solche „ernstlich und unmittelbar“, so kann der Markeninhaber ebenfalls einen Unterlassungsanspruch geltend machen (BGH, Urteil vom 3. 4. 2008 - I ZR 49/05).

Verschulden nicht erforderlich

Es kommt für einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers ausdrücklich nicht darauf an, dass die Markenverletzung von dem Anspruchsgegner schuldhaft vorgenommen wurde. Von einem Gericht wird bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs bei einer Markenverletzung also nicht danach gefragt, ob der Verletzer die Markenverletzung hätte vermeiden können oder ob die Verletzung des Markenrechts fahrlässig oder sogar vorsätzlich vorgenommen wurde. Der Tatbestand der Markenverletzung an sich reicht regelmäßig aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.

Hat der Markeninhaber ein auf Unterlassen gerichtetes Urteil gegen den Verletzter erstritten, dann ist sein Unterlassungsanspruch nicht nur auf die im Urteil konkret formulierte Verletzungsform beschränkt, sondern „umfasst auch Abwandlungen, wenn in ihnen das Charakteristische der titulierten Form zum Ausdruck kommt“ (BGH, Urteil vom 18. 6. 2009 - I ZR 47/07).

Gläubiger des Unterlassungsanspruchs

Einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann grundsätzlich nur der Inhaber der verletzten Marke.

Ein Lizenznehmer kann eine Unterlassungsklage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung des Markeninhabers erheben, § 30 Abs. 3 MarkenG.

Schuldner des Unterlassungsanspruchs

Auf Unterlassen in Anspruch genommen werden kann der unmittelbare Täter einer Markenverletzung und jeder Teilnehmer, der zu der Verletzungshandlung angestiftet hat oder sie mit zumindest bedingtem Vorsatz gefördert hat. Auch der Inhaber eines Unternehmens oder Betriebs kann auf Unterlassen einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzung nicht von dem Inhaber selber, wohl aber von einem seiner Angestellten oder Beauftragten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Tätigkeit begangen wurde.

Weiter werden von der Rechtsprechung bei Markenverletzungen im Einzelfall auch Unterlassungsansprüche gegen den so genannten „Störer“ bejaht. Das kann jeder sein, der „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung vom Markenrechten beiträgt, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein (BGH, Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06).

Verwirkung von Unterlassungsansprüchen

Ein Anspruch auf Unterlassen der Benutzung einer Marke kann auch verwirkt werden. Dies ist nach der Regelung in § 21 MarkenG immer dann der Fall, wenn ein Markenrecht durch eine zeitlich spätere Marke verletzt wird, der Inhaber von diesem Umstand Kenntnis hat und ihn während fünf aufeinander folgender Jahre geduldet hat. Bei positiver Kenntnis und nachfolgender fünfjähriger Duldung des (objektiv vorliegenden) Verstoßes verwirkt der Markeninhaber seinen Anspruch auf Unterlassen.