Ausnutzen oder Beeinträchtigen einer bekannten Marke

Neben dem Tatbestand des unerlaubten Benutzens einer identischen Marke und dem Tatbestand der unzulässigen Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr durch Benutzung einer fremden Marke gibt es einen dritten Verletzungstatbestand, der die Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer fremden Marke verbietet.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es untersagt

  • ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
  • wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und
  • die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Unter den Schutzbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG fallen also nicht alle Marken. Grundlegende Voraussetzung für das Eingreifen des 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist vielmehr zunächst, dass es sich bei der verletzten Marke um eine bekannte Marke handeln muss.

Bekanntheit der Marke

Wann eine Marke in diesem Sinne „bekannt“ ist, muss ein Gericht in jedem Einzelfall aufs Neue prüfen. Weder dem Gesetz noch der Rechtssprechung ist dabei zu entnehmen, ob der Tatbestand der Bekanntheit einer Marke dann gegeben ist, wenn 10, 20 oder 30 % der beteiligten Verkehrskreise die Marke positiv kennen. Einen fest definierten Prozentsatz der notwendigen Bekanntheit einer Marke gibt es nicht.

Vielmehr fordern die Gerichte von einer bekannten Marke „einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum“. Der erforderliche Bekanntheitsgrad sei dann als erreicht anzusehen, wenn die Marke „einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist“ (EuGH, Urteil vom 6. 10. 2009 - C-301/07).

Identität oder Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens zur bekannten Marke

Weiter muss das verwendete Zeichen zumindest eine gewisse Ähnlichkeit zu der bekannten geschützten Marke aufweisen. Die Ähnlichkeit eines verwendeten Zeichens zu einer geschützten Marke geht über das hinaus, was nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Verwechselungsgefahr eines Zeichens mit einer Marke erforderlich ist. Bereits die Eignung des verwendeten Zeichens, eine gedankliche Verknüpfung oder Assoziation zu einer bekannten Marke herzustellen, begründet die Ähnlichkeit des verwendeten Zeichens.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es nicht erforderlich, „dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen“ (EuGH, Urteil vom 10. 4. 2008 - C-102/07).

Bekannte Marke darf nicht ausgenutzt oder beeinträchtigt werden

Nach 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es untersagt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke durch Verwendung eines zumindest ähnlichen Zeichens in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beschädigen.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei vier verschiedene Arten eines unlauteren und daher unerlaubten Gebrauchs einer bekannten Marke. Im Einzelfall kann die Unterscheidungskraft einer Marke ausgenutzt (Fall 1 – „Aufmerksamkeitsausbeutung“) oder beschädigt (Fall 2 – „Verwässerung“) werden. Daneben kann auch die Wertschätzung einer bekannten Marke ausgenutzt (Fall 3 – „Rufausbeutung“) oder beschädigt (Fall 4 –„Rufschädigung“) werden. Eine messerscharfe Trennung dieser vier Erscheinungsformen des unlauteren Gebrauchs einer Marke ist dabei nicht immer möglich, oft überschneiden sich die vier verschiedenen Fälle.

So wurde zum Beispiel von den Gerichten zugestanden, dass die Zeichen “MAC Dog” und “MAC Cat“ für Hunde- und Katzenfutter auf Fleischbasis eine negative Assoziation zu den Produkten einer bekannten Hamburger-Braterei und ihrer geschützten Marke zulassen (BGH, Urteil vom 30.04.98, I ZR, 268/95).