Rechte aus der Marke

Ist eine Marke in das Markenregister eingetragen worden, § 4 Nr. 1 MarkenG, oder hat ein bestimmtes Zeichen kraft Verkehrsgeltung Markenschutz erlangt, § 4 Nr. 2 MarkenG, dann sind mit diesem Vorgang für den berechtigten Inhaber der Marke Rechte verbunden.

Nach § 14 Abs. 1 MarkenG gewährt der Markenschutz dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht die Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

Der Markeninhaber kann für das von ihm angemeldete Zeichen also Exklusivität beanspruchen. Ohne seine ausdrückliche Zustimmung darf kein anderer unter dem geschützten Zeichen Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wurde, anbieten oder verkaufen.

Der Schwerpunkt der Rechte, die eine Marke vermittelt, liegt dabei in einem Abwehr- und Schutzrecht des Markeninhabers.

Dabei kann der Markeninhaber diese Schutzrechte nicht nur dann geltend machen, wenn ein Konkurrent Waren oder Dienstleistungen unter einem identischen Markenzeichen vertreibt, § 4 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Der Konkurrenz ist es zugunsten des Markeninhabers ebenso untersagt, ein Zeichen zu benutzen, bei dem die Gefahr besteht, dass es mit der geschützten Marke verwechselt werden oder auch nur mit der geschützten Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden kann, § 4 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Erweiterter Schutz für Inhaber bekannter Marken

Neben der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens kann der Inhaber einer geschützten Marke schließlich noch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung seiner bekannten Marke durch einen Dritten untersagen. Hintergrund dieses aus einer geschützten Marke resultierenden Rechtes ist es, den Inhaber einer bekannten Marke über den Identitätsklau und die Verwechselungsgefahr hinaus einen Schutz für den Fall zu gewähren, dass die Bekanntheit seiner Marke von dritter Seite unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Ein Dritter, der sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, ohne hierfür eine finanzielle Gegenleistung oder eine eigene Anstrengungen machen zu müssen, handelt nach der Rechtsprechung des EuGH unlauter und kann vom Inhaber der bekannten Marke auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke sollen auf diesem Weg nicht ausgenutzt werden (EuGH, Urteil vom 18. 6. 2009 - C-487/07).

Schranken des Markenschutzes

Der Schutz, der durch eine Marke vermittelt wird, vermittelt dem Inhaber der Marke zwar ein ausschließliches, aber kein absolutes Recht. Bestimmte – auch markenmäßig geschützte – Angaben dürfen nach § 23 MarkenG auch von Dritten benutzt werden, wenn es hierfür – ausnahmsweise – ein anerkennenswertes Nutzungsinteresse auf Seiten des Dritten besteht.

Danach kann der Inhaber einer geschützten Marke einem Dritten nach § 23 Nr. 1 bis 3 MarkenG nicht untersagen,

  • seinen Namen oder seine Anschrift zu benutzen,
  • Beschreibungen eines Produktes in Bezug auf dessen Beschaffenheit, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit seiner Herstellung oder Erbringung zu benutzen,
  • eine Marke zu benutzen, wenn dies als Hinweis auf eine Bestimmung eines Produktes, z.B. als Zubehör oder Ersatzteil des geschützten Markenproduktes erforderlich ist.

Die – erlaubte – Nutzung eines geschützten Markenbegriffs nach § 23 Nr. 1 bis 3 MarkenG setzt allerdings immer voraus, dass der Nutzer der geschützten Marke „den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln darf“ (BGH, Urteil vom 30. 4. 2009 - I ZR 42/07).

Eine solche unlautere Benutzung einer fremden Marke wurde von den Gerichten für den Fall angenommen,

  • wenn der Eindruck erweckt wird, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht,
  • bei unlauterer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer Marke,
  • wenn die Marke durch die Benutzung herabgesetzt oder schlecht gemacht wird oder
  • wenn der Dritte seine Ware als eine Imitation oder Nachahmung der Ware darstellt (EuGH, Urteil vom 17. 3. 2005 - C-228/03).