Erlöschen einer Marke

Der Bestand einer Marke ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Der Inhaber einer erfolgreichen Marke hat regelmäßig ein Interesse daran, dass die von ihm eingetragene Marke nicht nur für einen bestimmten Zeitraum, sondern zeitlich unbegrenzt geschützt wird.

Das Markengesetz kennt jedoch zahlreiche Tatbestände, die zu einem Erlöschen einer Marke führen. So kann ein Markeninhaber jederzeit die Löschung seiner Marke beantragen. Wesentlich häufiger anzutreffen sind jedoch die Fälle, in denen eine Marke auf Betreiben Dritter oder sogar von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht wird.

Im Einzelnen kennt das Markenrecht folgende Tatbestände, die zum Erlöschen des Markenschutzes führen:

Verzicht des Markeninhabers

Nach § 48 MarkenG hat es der Markeninhaber in der Hand, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung seiner nationalen Marke zu beantragen. Der Verzicht auf das Markenrecht kann sich dabei auf die gesamte Marke beziehen oder auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde, beschränkt werden.

Gebühren werden für einen Löschungsantrag nicht erhoben.

Nichtverlängerung der Schutzdauer

Der Markeninhaber muss aber nicht unbedingt selber aktiv werden, um seine eingetragene Marke zum Erlöschen zu bringen. Die gleiche Wirkung tritt nämlich ein, wenn es der Markeninhaber versäumt, fällige Gebühren für eine Verlängerung der Schutzdauer seiner Marke zu bezahlen.

Nach § 47 Abs. 1 MarkenG beträgt die Schutzdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre gerechnet vom Anmeldetag. Der Markeninhaber kann die Schutzdauer jeweils um zehn Jahre verlängern, indem er rechtzeitig vor Ablauf der Schutzdauer eine so genannte Verlängerungsgebühr einzahlt.

Versäumt der Markeninhaber die Einzahlung dieser Gebühr, so wird die Schutzdauer nicht verlängert und die Marke von Amts wegen gelöscht, § 47 Abs. 6 MarkenG.

Nichtigkeit der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Jedes Jahr werden beim Deutschen Patent- und Markenamt mehrere zehntausend Marken eingetragen. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird vom Markenamt dabei natürlich geprüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen oder einer Marke beispielsweise absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen.

Bei der Vielzahl von Markenanmeldungen kommt es immer wieder einmal vor, dass Marken eingetragen werden, obwohl ihnen beispielsweise jede Unterscheidungskraft fehlt, ein Freihaltebedürfnis an dem Markenzeichen besteht oder eine Marke alleine in der Absicht angemeldet wurde, den Wettbewerb zu behindern.

Solche Fehlentscheidungen können nach § 50 MarkenG auf Antrag bzw. in manchen Fällen sogar von Amts wegen durch Löschung der fraglichen Marke korrigiert werden.

Je nach konkretem Löschungsgrund kann ein Verfahren zur Löschung einer Marke nur innerhalb gewisser Fristen eingeleitet werden.

Nichtigkeit wegen relativer Schutzhindernisse

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei der Eintragung einer Marke grundsätzlich nicht, ob der Markeanmeldung Rechte Dritter entgegenstehen. Hat man ältere und bessere Rechte an einem Markenzeichen, dann kann man nach § 42 MarkenG innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben und so im Ergebnis eine Löschung der Marke bewirken.

Neben dem zeitlich befristeten Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG hat man als Inhaber älterer Rechte an dem verwendeten Zeichen weiter die Möglichkeit, vor den ordentlichen Gerichten ein Löschungsklageverfahren nach §§ 51, 55 MarkenG anzustrengen.

Sobald eine Kollision einer eingetragenen Marke mit einer zeitlich älteren Marke im Sinne von § 9 MarkenG besteht, kann die Nichtigkeit und Löschung der Kollisionsmarke durch Klage geltend gemacht werden.

Schutzentziehung für internationale Marken

Auch bei nach dem MMA oder dem PMMA für den deutschen Rechtsraum registrierten internationalen Marken können den Markenrechten ältere Rechte anderer Markeninhaber oder sogar absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.

Eine Löschung dieser internationalen Marken kommt allerdings nicht in Betracht, da die Marken nicht bei einer nationalen Behörde registriert sind.

An die Stelle der Löschung der Marke tritt in diesen Fällen die Schutzentziehung nach § 115 MarkenG.

Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung

Eine Löschung einer eingetragenen Marke kommt nach § 49 MarkenG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen schließlich dann in Betracht, wenn die Marke entweder

  • nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist,
  • sich die eingetragene Marke zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat,
  • mit der Marke eine Täuschungsgefahr verbunden ist, oder
  • die Markenrechtsfähigkeit des eingetragenen Zeichens verneint werden muss.